Allgemeine Geschäftsbedingungen forjob GMBH

(1) Durch die Annahme eines Auftrages unsererseits entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Mitarbeiter/-innen von forjob GmbH und dem Entleiher. Das Direktions- und Weisungsrecht obliegt forjob GmbH. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt. Der Entleiher darf die / den Leiharbeitnehmer/in nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigen.

(2) Die vom Verleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter/-innen werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte die / der Mitarbeiter/-in wider Erwarten den Vorstellungen nicht entsprechen, hat der Entleiher die Möglichkeit nach vorheriger Rücksprache mit forjob GmbH, innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden die / den Mitarbeiter/-in zurückzuschicken. In diesem Fall werden keine Kosten berechnet.

(3) Nimmt die / der Leiharbeitnehmer / in seine Arbeit nicht auf oder setzt sie / er sie nicht fort, ist forjob GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich, wird forjob GmbH von der Überlassungspflicht befreit.

(4) forjob GmbH – Mitarbeiter/-innen sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

(5) Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die die / der forjob GmbH – Mitarbeiter/-in dem Entleiher wöchentlich zur Unterzeichnung vorlegt. forjob GmbH – Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu begleichen. forjob GmbH – Mitarbeiter/-innen sind zum Inkasso nicht berechtigt.

(6) Der Entleiher wurde darauf hingewiesen, dass er ebenfalls verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit der Mitarbeiter/-innen von forjob GmbH zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

(7) forjob GmbH – Verrechnungssätze verstehen sich netto. Zusätzlich wird Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. Arbeitsstunden die über die umseitig definierte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit den entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung nach der täglichen Arbeitszeit.

(8) Für Mitarbeiter/-innen der forjob GmbH finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Damit ist gewährleistet, dass die Anforderungen nach § 10 Absatz 5 AÜG erfüllt werden.

(9) Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber forjob GmbH ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur der / dem Leiharbeiter / in gegenüber ausgesprochen wird.

(10) Es gelten folgende Zuschläge, sofern nicht anders vereinbart:
Spätschicht 25 %
Nachtschicht 25 %
Überstunden 25 %
Samstagsstunden 50 %
Sonntagsstunden 100 %
Feiertagsstunden 150 %
Individuelle Zuschläge auf Anfrage

(11) Bei gleichzeitig auftretenden Zuschlagsvoraussetzungen wird jeder Zuschlag in Anwendung gebracht.

(12) Die Haftung von forjob GmbH für das Handeln der Leiharbeitnehmer / innen wird ausgeschlossen; desgleichen haftet forjob GmbH nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer / innen. Sollte die / der Mitarbeiter/-in von forjob GmbH mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld oder anderen Wertsachen betraut werden, so wird von forjob GmbH in keinem Falle eine Haftung übernommen.

(13) Der Entleiher kann gegen forjob GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer / innen Ansprüche gegen forjob GmbH und deren Leiharbeitnehmer / innen erheben, ist der Entleiher verpflichtet, forjob GmbH und deren Leiharbeitnehmer / innen davon freizustellen.

(14) Der Entleiher wurde auf seine Verpflichtung hingewiesen, die Mitarbeiter/-innen von forjob GmbH auf offene Positionen innerhalb seines Unternehmens hinzuweisen.

(15) Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(16) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(17) Gerichtsstand ist Sitz des Verleihers.


Personalvermittlung

Die umseitig bezeichneten Parteien schließen hiermit ein ausdrückliches oder zumindest konkludentes Auftragsverhältnis zur Vermittlung eines Arbeitnehmers. Durch Unterzeichnung umseitigen Vertrages akzeptiert der Entleiher die nachfolgenden Vergütungsvereinbarungen.

(1) forjob GmbH verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag sorgfältig und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen. Der Auftraggeber stellt forjob GmbH eine Stellenbeschreibung und die Bestimmung des Anforderungsprofils zur Verfügung.

(2) Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn zwischen dem Auftraggeber und der / dem vermittelten Mitarbeiter/-in ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

(3) Das Vermittlungshonorar wird vor Auftragserteilung individuell vereinbart und richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Honorar 2,5 Monatsgehälter der / des vermittelten Arbeitnehmerin / Arbeitnehmers. Das der Berechnung zugrundeliegende Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss von Zusatzleistungen, wie 13 / 14 Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder und Provisionen. Berechnungsgrundlage ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der / dem vermittelten Mitarbeiter/-in.

(4) Sollte ein Auftraggeber oder Entleiher mit einer / einem forjob GmbH – Leiharbeitnehmer / in während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis eingehen, so ist forjob GmbH grundsätzlich berechtigt, ein Vermittlungshonorar wie folgt zu berechnen: Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate: 2,5 Monatsgehälter, nach 3 Monaten: 12 %, nach 6 Monaten: 9 % und nach 9 Monaten 5 % des Jahresbruttoeinkommens. Nach mehr als 12 Monaten darf keine Provision mehr berechnet werden. Berechnungsgrundlage ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Entleiher eine bereits offene Position, über die er innerhalb seines Unternehmens allgemein informiert hatte durch Mitarbeiter/-innen der forjob GmbH besetzt werden.

(5) Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die bis dahin entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

(6) Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses zwischen Auftraggeber und vermittelter / n Arbeitnehmer / in übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für seine Entscheidung.

(7) Personalunterlagen, die dem Auftraggeber durch forjob GmbH zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln. Bis auf die Personalunterlagen der / des vermittelten Arbeitnehmer/in / Arbeitnehmers bleiben sie Eigentum von forjob GmbH und sind sofort an forjob GmbH zurückzugeben.

Stand: April 2023